Gesetzliche Vorgaben

Niemand darf in Deutschland so renovieren, wie er möchte. Dafür gibt es selbst-verständlich gesetzliche Regelungen. Ich habe deshalb in diesem Kapitel versucht, die Gesetze, soweit sie für Altbauten und deren Sanierung wichtig sind, in allgemein verständlichen Worten darzustellen (aktualisiert im Mai 2018).

 

Das Ergebnis soll Ihnen einen Überblick über die Bestimmungen geben, ist aber nicht identisch mit dem Gesetzestext und deshalb nicht rechtsverbindlich. Der allein rechtsverbindliche Originaltext steht zum (kostenpflichtigen) Download unter www.beuth.de zur Verfügung. Die Grundtendenz ist: Bis zur "Bagatellgrenze" von 10% eines Gebäudeteils darf nach Gutdünken renoviert werden (solange der betreffende Gebäudeteil nicht verschlechtert wird). Weitergehende Sanierungen müssen jedoch den Vorgaben der EnEV 2014 entsprechen.

 

 

Nachrüst-Verpflichtungen nach EnEV

Gemäß EnEV 2014 §10 und §10a bestehen die Nachrüstpflichten der EnEV 2009 weiterhin für alle Gebäude. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen, die zum Teil sofort, zum Teil mit einer gewissen Kulanzzeit durchgeführt werden müssen:

>> Ungedämmte, zugängliche, Warmwasser führende Leitungen und Armaturen im unbeheizten Bereich müssen gemäß genauer Vorgaben gedämmt werden. Faustregel: Dämmstärke mindestens so groß wie der Rohrdurchmesser..

>> Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe müssen ausgetauscht werden, wenn sie älter als 30 Jahre sind und die Nennwärmeleistung zwischen 4 und 400 kW liegt. Dies gilt auch, wenn die derzeit gültigen Abgasverlust-Grenzwerte eingehalten werden. Brennwert- und Niedertemperatur-Kessel sind ausgenommen.

>> Oberste Geschossdecken müssen - soweit zugänglich - so gedämmt werden, dass ein U-Wert (Wärmedurchgangswert) von höchstens 0,24 W/m²K eingehalten wird. Anstelle der Geschossdecke darf auch das Dach entsprechend gedämmt werden.

Ausnahmen:

Wohnt der Eigentümer selbst in seinem Ein- oder Zweifamilienhaus, müssen die vorstehenden Maßnahmen nur im Falle eines Eigentümerwechsels nach 31.01.2002 (vom neuen Eigentümer) durchgeführt werden, in allen Fällen nur, „wenn die Aufwendung im Vergleich zur Einsparung nicht unangemessen hoch ist“.

 

EnEV-Vorgaben bei Renovierung und Erweiterung

>> Bei Renovierungsmaßnahmen, die höchstens 10% des jeweiligen Bauteils betreffen, müssen die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden, aber das Bauteil darf energetisch nicht verschlechtert werden und muss die während seiner Erstellung gültigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.

>> Bei größeren Renovierungsmaßnahmen müssen zum Teil  schärfere Vorschriften als für den Neubau erfüllt werden (z.B. Außenwand gegen Luft U=0,24 W/m²K, gegen Erde U=0,30 W/m²K). Wird zum Beispiel eine ungedämmte Fassade neu verputzt, muss sie gleichzeitig so gedämmt werden, dass ihr U-Wert höchstens 0,24 W/m²K beträgt.

>> Für Anbauten müssen bei einer Erweiterung der beheizten Fläche AN um mindestens 15 m² die gleichen Vorschriften wie oben eingehalten werden, um mehr als 50 m² oder wenn der Anbau getrennt beheizt wird, die Neubau-Bestimmungen (einschließlich Primärenergiebedarf).

 

Ausnahme:

Die beiden vorstehenden Bedingungen müssen nicht erfüllt werden, wenn das gesamte Gebäude weder den Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes noch die für renovierte Altbauten festgesetzten mittleren Transmissionskoeffizienten (z.B. 0,40 für freistehende und 0,45 für angebaute EFH) um mehr als 40% überschreitet.

 

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG Baden-Württemberg)

 

Wenn eine neue Heizungsanlage eingebaut wird, müssen mindestens 15 % des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Diese Pflicht gilt pauschal als erfüllt, wenn eine Solaranlage mit einer Kollektorfläche von 0,07 m² pro m² Wohnfläche genutzt wird. Zahlreiche Ersatzmaßnahmen sind möglich und auch untereinander kombinierbar.

 

Lüftungskonzept nach DIN 1946-6

 

Werden in einem Mehrfamilienhaus mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht bzw. im EFH mehr als 1/3 der vorhandenen Fenster ausgetauscht oder mehr als 1/3 des Daches abgedichtet, ist für das gesamte Gebäude ein Lüftungskonzept nach DIN 1946-6 von einem Fachplaner zu erstellen.